AGB
Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aufbereitungsfirma „WIE NEU“
Allen zwischen „WIE NEU“ (im Folgenden „Aufbereiter“ genannt) und den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) zugrunde:
1.1. Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Aufbereiter abgeschlossenen Verträge gelten unsere AGB. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche wie Fahrzeugaufbereitung, Smart Repair, etc.
1.2. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen bedürfen der Schriftform. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
1.3. Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.
1.4. Wenn ein oder mehrere Paragrafen, Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind, so bleiben die restlichen Paragrafen, Klauseln und Absätze der AGB weiterhin gültig.
§ 2 Vereinbarte Termine
2.1. Eine Terminvereinbarung ist im rechtlichen Sinne als Auftragserteilung zu behandeln und wird als solche anerkannt. Vor Durchführung der Fahrzeugaufbereitung muss der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.
2.2. Eine Terminvereinbarung wird mit Einverständnis vom Auftraggeber und dem Aufbereiter getroffen. Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Aufbereiter vor, da sich diese nach der Auftragslage richtet.
§ 3 Nichteinhaltung der Terminvereinbarung
3.1. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen bestehen bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens einen Werktag vorher von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.
3.2. Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins erkennbar ist, kann der Aufbereiter eine Kostenpauschale in Höhe von 50 % des ausgemachten Preises, mindestens aber von 100,00 € in Rechnung stellen bzw. geltend machen.
3.3. Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine losen Teile aufweisen. Wertsachen oder andere Gegenstände müssen vorher entfernt werden. Es können keine Schadensersatzansprüche gegen den Aufbereiter und dessen Mitarbeiter, bei fehlenden oder nicht zum Fahrzeug gehörenden Teile, Wertsachen geltend gemachte werden.
§ 4 Reklamationen
4.1. Die durchgeführten Leistungen vom Aufbereiter werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der Aufbereiter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.
4.2. Reklamationen sind vom Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Aufbereiter schriftlich festzuhalten.
4.3. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Aufbereiter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich in Anwesenheit beider Parteien fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.
§ 5 Haftung und Garantie
5.1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Aufbereiter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.
5.2. Bei Lackschäden, die durch den Aufbereiter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Aufbereiter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
5.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber muss vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Aufbereiter ausgeschlossen.
5.4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug verändert wurden wird nicht übernommen.
5.5. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrik Abdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Aufbereiter keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum seines Fahrzeugs.
5.6. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Car-Hi-Fi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug, dem Aufbereiter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
§ 6 Formalitäten und schriftliche Absicherung
6.1. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen die Auftragsformulare vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Hierzu gehört neben der Auftragsbestätigung ggf. eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und des Aufbereiter sowie dessen Mitarbeitern.
6.2. Der Aufbereiter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.
6.3. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.
6.4. Bei mündlichen Vereinbarungen akzeptiert der Auftraggeber nach Schlüsselübergabe auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 7 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen
7.1. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung.
7.2. Die Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung vermerkt sind.
7.3. Nach vorheriger mündlicher Vereinbarung sind Ausnahmefälle möglich, müssen jedoch auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden, da sie sonst unwirksam werden.
§ 8 Preise / Pauschalpreise
8.1. Die Preise des Aufbereiter sind im Allgemeinen abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalen Verschmutzungsgrad.
8.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Aufbereiter dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.
8.3. Extreme Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc. bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.
8.4. Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.
§ 9 Fahrzeugüberführung
9.1. Der Aufbereiter bietet die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis für die Überführung ist nicht in der Aufbereitung, Reinigung enthalten und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen.
9.2. Die Abholung erfolgt ausschließlich durch den Aufbereiter selbst oder von den Mitarbeitern des Aufbereiter. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen. Dieses beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind sofort schriftlich festzuhalten. Siehe § 6. Gleichzeitig dient diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber. Die Zustellung erfolgt ebenfalls durch den Aufbereiter oder den Mitarbeitern des Aufbereiter.
9.3. Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Fahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung des Auftraggebers versichert. Sie beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe.
§ 10 Salvatorische Klausel
10.1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
§ 11 Sonstiges
11.1. Erfüllungsort ist Hoya/Weser
11.2. Gerichtsstand ist Nienburg/Weser
11.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 2024